Anspruchsgruppen

Sie sind österreichischer Staatsbürger

Das Gesetz gilt für Sie im vollen Umfang.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Trotzdem können sie unter bestimmten Voraussetzungen Mindestsicherung beziehen: Unabhängig von den Bestimmungen im Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind bei nicht-österreichischen Staatsbürgern die Regelungen nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz) zu beachten.

Erkundigen Sie sich daher vor der Antragstellung, ob ein Antrag auf Mindestsicherung Ihren Aufenthalt in Österreich gefährden könnte (= fehlender eigener Lebensunterhalt).

Das ist z. B. dann der Fall, wenn Ihr Aufenthalt noch nicht ausreichend verfestigt ist.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle.

Sie haben vollen Anspruch

Sie sind EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt liegt dann vor, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes erfüllen.

Die EWR-Staaten

  • Belgien, Bulgarien
  • Dänemark, Deutschland
  • Estland
  • Finnland, Frankreich
  • Griechenland, Großbritannien
  • Irland, Island, Italien
  • Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg
  • Kroatien
  • Malta
  • Niederlande, Norwegen
  • Polen, Portugal
  • Rumänien
  • Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern
 
Deutsche StaatsbürgerInnen, die sich seit einem Jahr rechtmäßig in Österreich aufhalten, sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt (Fürsorgeabkommen).
 

Achtung! Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben nicht-erwerbstätige EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich, außer sie sind erwerbstätig oder selbstständig oder verfügen über eine Erwerbstätigeneigenschaft.

Sie sind Familienangehöriger eines österreichischen/Schweizer/EWR-Staatsbürgers

Familienangehörige sind

  • Ehegatten oder eingetragene Partner
  • eigene Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder) sowie Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder) des Ehegatten/eingetragenen Partners bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • eigene Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder) sowie Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder) des Ehegatten/eingetragenen Partners nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern ihnen vom österreichischen Staatsbürger bzw. von dessen Ehegatten/eingetragenen Partner nachweislich Unterhalt gewährt wird
  • eigene Eltern und Großeltern sowie Eltern und Großeltern des Ehegatten/eingetragenen Partners, sofern ihnen vom österreichischen Staatsbürger bzw. von dessen Ehegatten/eingetragenen Partner nachweislich Unterhalt gewährt wird.

Sie sind anerkannter Flüchtling oder Asylberechtiger und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Sie sind subsidiär schutzberechtigt.

Sie verfügen in Österreich über einen Aufenthaltstitel

  • Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder
  • Daueraufenthalt-EU nach § 45 NAG oder
  • Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union  oder
  • Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 49 Abs. 2 NAG oder
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a NAG oder
  • Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
  • eine nach früheren gesetzlichen Bestimmungen erteilten und noch gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung.

Sie haben eingeschränkten Anspruch

Sie gehören keiner der oben genannten Gruppen an.

Wenn für Sie nicht die Tiroler Grundversorgung zuständig ist, können Sie unter Umständen eingeschränkt Mindestsicherung beantragen.

Keinen Anspruch haben Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezugs von Mindestsicherung erfolgt ist. Ist der Zweck der Einreise ein anderer, insbesondere Arbeitssuche, kann diese Bestimmung nicht greifen.

Nicht-Anspruchsberechtigt sind Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige (!), denen keine Arbeitnehmer-oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt berechtigt sind in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts und auch darüber hinaus, wenn keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft vorliegt oder für Familienangehörige ableitbar ist.

Nehmen Sie mit einer Beratungsstelle Kontakt auf!