Mindestsätze für den Lebensunterhalt 2024

Wenn Ihnen weniger als der für Sie geltende Mindestsatz zum Leben bleibt, stellen Sie einen Antrag auf Mindestsicherung.

Die Mindestsätze beziehen sich auf den laufenden Lebensunterhalt, Strom und Bekleidung.

Mindestsätze orientieren sich am Ausgleichszulagenrichtsatz von Euro 1.155,84.

Mindestsatz für den Lebensunterhalt

€866,88

volljährige Alleinstehende

€866,88

volljährige Alleinerziehende

€866,88

volljährige Alleinstehende
mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

€866,88

Alleinstehende mündige Minderjährige
ohne Bezug der Familienbeihilfe

Mündige Minderjährige sind Jugendliche ab 14 Jahren, die nicht bei ihren Eltern oder in einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe leben.

€866,88

Alleinstehende, die in einer betreuten Wohngemeinschaft leben

Das sind Menschen, die in Opferschutz, Krisenbetreungs- oder Wohnungsloseneinrichtungen sowie in Einrichtungen der Rehabilitation wohnen und sich überwiegend selbst versorgen müssen.

€650,16

Nicht Alleinstehende, oder Personen, die nicht alleinerziehend sind

Personen, die mit EhegattInnen oder LebensgefährtInnen in Familiengemeinschaft leben.

€650,16

Alleinstehende, die in einer Wohngemeinschaft leben

€650,16

Alleinstehende mündige Minderjährige
mit Bezug der Familienbeihilfe

Mündige Minderjährige sind Jugendliche ab 14 Jahren, die nicht bei ihren Eltern oder in einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe leben.

€433,44

Ab der 3. volljährigen Person,
wenn diese gegenüber einer anderen leistungsberechtigten Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist; z. B. ein volljähriges Kind, das mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Minderjährige
im gemeinsamen Haushalt mit dem Obsorgepflichtigen

€286,07

für das 1. und 2. Kind

€262,95

für das 3. Kind

€173,38

für das 4. bis 6. Kind

€138,70

ab dem 7. Kind

€184,93

Bei stationärem Aufenthalt
Taschengeld

 

Sonderzahlungen

Im März, Juni, September und Dezember haben Sie zusätzlich zu ihrer Mindestsicherung das Recht auf eine Sonderzahlung.

Sonderzahlung: € 104,03

Voraussetzung ist, dass Sie vor der Sonderzahlung mindestens 3 Monate durchgehend Mindestsicherung erhalten haben.

Bezugsberechtigt sind nur mehr:

  • Alleinerziehende
  • Minderjährige
  • AusgleichzulagenbezieherInnen
  • Personen mit einer Behinderteneinstufung ab 50 % oder Besitzer eines Behindertenausweises
  • Personen im Regelpensionsalter ohne Anspruch auf eine Pension
  • Personen mit Anspruch auf Taschengeld
  • Personen mit psychischen Erkrankungen, die einen Bezug nach dem Reha-Gesetz haben