Berechnung der Mindestsicherung

Die Mindestsicherung ist kein fixer Betrag wie zum Beispiel die Familienbeihilfe. Mindestsicherung soll garantieren, dass Ihnen ein bestimmter Betrag (= Mindestsatz) monatlich für Ihren Lebensunterhalt bleibt.

Sie müssen Ihre Mindestsicherung selbst berechnen. Welcher Mindestsatz gilt für mich?

Einnahmen

Einnahmen, die für die Berechnung der Mindestsicherung zählen:

  • Lohn/Gehalt (mal 14 geteilt durch 12)
    Sollten Sie noch kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen haben, dann nur den tatsächlich erhaltenen Lohn.
  • Pension (mal 14 geteilt durch 12)
  • Arbeitslosengeld (Tagsatz mal 30,5)
  • Notstandshilfe (Tagsatz mal 30,5)
  • Mietzinsbeihilfe
  • Wohnbeihilfe
  • Unfallrente (mal 14 geteilt durch 12)
  • Unterhalt/Alimente
  • Krankengeld (Tagsatz mal 30,5)

Ersparnisse bis zu € 5.779,20 werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Achtung: Im Rahmen einer Wohnungsanmietung werden nur mehr € 2.311,68 als „Freibetrag“ berücksichtigt. Was darüber liegt, muss für die Anmietung verwendet werden.

Berechnung des Einkommens

Berechnen Sie Ihr monatliches Einkommen. Zum Beispiel:

550 € Lohn mal 14 geteilt durch 12
250 € Mietzinsbeihilfe
800 € Summe

Ausgaben

  • Wohnkosten wie Miete, Betriebs- und Heizkosten werden nur mehr bis zu den Höchstsätzen übernommen. Diese werden in der Verordnung geregelt. Wohnkosten, die darüber liegen, müssen vom Lebensunterhalt bestritten werden bzw. können Sie einen Antrag auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten stellen (siehe § 14 (1) oder § 14 (2) Tiroler Mindestsicherungsgesetz)
  • Alle Zahlungen, die exekutiert werden.

Ausgaben, die nicht zählen

Folgende Ausgaben dürfen Sie nicht mitrechnen:

  • Strom - Ausnahme: müssen Sie mit Strom heizen, können 70 % der Stromkosten als Ausgabe geltend gemacht werden. 
  • Telefon
  • Schulden

Freibeträge

Eventuell können Sie einen Freibetrag geltend machen. Das bedeutet, dass Einnahmen bis zur Höhe des Freibetrages bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht herangezuogen werden.

Das kann für AlleinerzieherInnen, ältere ArbeitnehmerInnen, Menschen mit starken Einschränkungen etc. gelten.

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