Lebensunterhalt


Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 TMSG) ist in der Regel mit Rechtsanspruch versehen und wird nach Richtsätzen gewährt, die festlegen, wie viel Geld monatlich zum Leben bleiben soll. Vom Lebensunterhalt muss beispielsweise Folgendes gezahlt werden:

• Nahrung
• Kleidung
• Strom
• Telefon/Handy
• Internet
• Hygieneartikel
• Öffentliche Verkehrsmittel

Diese Richtsätze orientieren sich u.a. am Personenstand, an der Haushaltskonstellation und am Alter.

Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt – also alleine lebt. Aber auch wenn Personen in einer Wohnungslosen-, Schutz- oder Kriseneinrichtung leben, steht ihnen der Richtsatz für Alleinstehende zur Verfügung (Ausnahme: Vollversorgung durch die Einrichtung).


Alleinerziehend ist, wer nur mit unterhaltsberechtigten Minderjährigen zusammenlebt.


Wohngemeinschaft: Personen, die in einer Wohnung zusammenleben, ohne, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen gibt. Die einzelne Person hat einen eigenen Wohnbereich; Bad, Küche, WC werden gemeinsam benützt.


Bedarfsgemeinschaft: Personen im gemeinsamen Haushalt, die gemeinsam wirtschaften, wobei eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbarem Ausmaß angenommen werden kann.


Mündige Minderjährige sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.

Mindestsätze für den Lebensunterhalt

€ 906,77

volljährige Alleinerziehende

€ 906,77

volljährige Alleinstehende mit Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe

€ 906,77

alleinstehende mündige Minderjährige ohne Bezug der Familienbeihilfe

€ 906,77

Alleinstehende, die in einer betreuten Wohngemeinschaft leben
Menschen, die in Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder Wohnungsloseneinrichtungen sowie in Einrichtungen der Rehabilitation wohnen und sich überwiegend selbst versorgen müssen.

€ 680,07

Nicht Alleinstehende, oder Personen, die nicht alleinerziehend sind
Personen, die mit (Ehe-)Partner:innen, Lebensgefährt:innen oder erwachsenen Kindern in Familiengemeinschaft leben.

€ 680,07

Personen, die in einer Wohngemeinschaft leben

€ 680,07

alleinstehende mündige Minderjährige mit Bezug der Familienbeihilfe

€ 453,38

Ab der 3. volljährigen Person,

wenn diese gegenüber einer anderen leistungsberechtigten Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist; z. B. ein volljähriges Kind, das mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.

€ 193,44

Bei stationärem Aufenthalt (Taschengeld)

In einer Krankenanstalt, einer stationären Therapieeinrichtung, einem Heim, einer stationären Reha-Einrichtung oder Vergleichbarem.

Minderjährige im gemeinsamen Haushalt mit der obsorgepflichtigen Person:

€ 299,23

für das 1. und 2. Kind

€ 275,05

für das 3. Kind

€ 181,35

für das 4. bis 6. Kind

€ 145,08

ab dem 7. Kind

Sonderzahlung

€ 108,81

Unter bestimmten Voraussetzungen erhält man in den Monaten März, Juni, September und Dezember diese Sonderzahlung zusätzlich zu den Grundleistungen.

Diese Sonderzahlungen erhalten nur:


• Alleinerzieher:innen

• Minderjährige

• Ausgleichszulagenbezieher:innen oder Personen, die das Regelpensionsalter erreicht, aber keinen Anspruch auf eine Pension haben

• Personen mit mindestens 50 % Behinderung bzw. Personen, die einen Behindertenausweis besitzen

• Personen im Taschengeldbezug

• Personen mit einer dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankung, wenn Leistungen nach dem Tiroler Reha-Gesetz bezogen werden


Anspruch auf Sonderzahlung hat außerdem nur, wer zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.