FAQ - Häufige Fragen
Allgemeines

Mindestsicherung ist nach erstmaliger Antragsstellung oder nach einer längeren Unterbrechung ohne „unnötigen Aufschub“ zu gewähren. Die Leistungen werden dann nach einem sogenannten Ermittlungsverfahren, in dem die Mindestsicherungsbehörde die Notlage beurteilt, so schnell wie möglich ausbezahlt.

Wenn sich Personen im laufenden Mindestsicherungsbezug befinden, werden die Leistungen in der Regel am Anfang des jeweiligen Monats oder am Ende des Vormonats ausbezahlt. Um eine rechtzeitige Zahlung zu ermöglichen, empfiehlt sich bei einem auslaufenden Bescheid die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Mindestsicherungsleistungen.

Dieser Teil ist in Überarbeitung. Wir benötigen Zeit, die grundlegenden Gesetzesänderungen ab 01.07.2026 anschaulich aufzubereiten.

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Prinzipiell ist die Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Hauptwohnsitz besteht. Bei Anmietungen gibt es jedoch Besonderheiten.

Personen, die nicht im laufenden Mindestsicherungsbezug sind, stellen den Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten bei der Behörde (Sozialamt Innsbruck bzw. Bezirkshauptmannschaft) des Bezirkes in dem sich die anzumietende Wohnung befindet. Das heißt wenn eine Wohnung zum Beispiel in Wörgl (Bezirk Kufstein) angemietet werden soll und die Person aktuell in Innsbruck lebt, muss der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingereicht werden.

Personen, die im laufenden Mindestsicherungsbezug sind, stellen den Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten bei der aktuell zuständigen Behörde. Das heißt wenn die Person gerade in Innsbruck lebt, über das Sozialamt Innsbruck Mindestsicherung bezieht und eine Wohnung in Wörgl anmieten möchte, dann muss der Antrag auf Anmietung beim Sozialamt Innsbruck eingebracht werden. Der Antrag auf Übernahme der Erstausstattung (und in weiterer Folge auch des Lebensunterhalts und der zukünftigen Miete) muss dann bei der zuständigen Behörde, in der sich die neue Wohnung befindet, beantragt werden – in unserem Beispiel bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Bei einer beabsichtigten Anmietung empfiehlt sich die Beantragung einer Kaution noch bevor ein Mietvertrag unterzeichnet wird. Dies kann mit einem „Mietanbot“, also einem Angebot für eine Wohnung, gemacht werden. Eine Vorlage dieses „Mietanbots“ ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/bezirke-gemeinden/kitzbuehel/downloads/Mietanbot.pdf

Über die Mindestsicherung können einmalig eine Grundausstattung für die Wohnungseinrichtung und Hausrat finanziert werden. Dafür gibt es eine eigene Verordnung in der die einzelnen Einrichtungsgegenstände und Höchstsätze festgehalten sind.

Die Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000679

Zur Beantragung der benötigten Einrichtungsgegenstände müssen vorab Kostenvoranschläge eingeholt werden. Dafür kann grundsätzlich zu jedem Geschäft gegangen werden (im Raum Innsbruck hat Möbelix dazu die meiste Erfahrung, meist die billigsten Produkte und zum Beispiel mit dem Sozialamt Innsbruck eine Vereinbarung betreffend Direktverrechnung). Mit diesen Kostenvoranschlägen wird der Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht. Mittels Bescheid entscheidet die Behörde dann ob einer Übernahme der Kosten (teilweise) zugesagt wird oder nicht. Bei einem positiven Bescheid hat man dann entweder die Garantie, dass eine selbst zu bezahlende Rechnung von der Mindestsicherung im Nachhinein nach Vorlage übernommen wird. Oder, wenn eine Direktverrechnung zwischen Mindestsicherungsbehörde und Geschäft möglich ist, kann mit dem Bescheid der Kauf direkt abgeschlossen werden.

Achtung: Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände werden nur bis zur Obergrenze der oben verlinkten Verordnung übernommen. Wenn die Kosten diese Grenzen übersteigen, kann dennoch eine Bewilligung der Behörde erfolgen. Der Betrag über der Grenze ist allerdings aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Bei einer erheblichen Kostenüberschreitung, kann die Mindestsicherungsbehörde jegliche Unterstützung verweigern.

Wenn eine eigenständige Lieferung oder Montage nicht möglich oder unzumutbar ist, werden die Kosten hierfür zusätzlich zu den Kosten der Einrichtungsgegenstände übernommen. Die Kosten für Lieferung und/oder Montage sind unbedingt im Kostenvoranschlag auch separat anzuführen.

Hausrat (zum Beispiel Bettwäsche, Geschirr, Kochutensilien, etc.) kann pro Person beantragt werden. Hierfür braucht es keinen Kostenvoranschlag. Mittels Bescheid erfolgt durch die zuständige Mindestsicherungsbehörde eine Entscheidung. Bei einer Bewilligung kann der Hausrat vorerst aus eigenen Mitteln gekauft werden. Nach Vorlage der Rechnung bei der Mindestsicherungsbehörde erfolgt eine Rückerstattung bis zum bewilligten Ausmaß auf das Konto der antragsstellenden Person.

Antragsstellung

Welche Unterlagen einem Mindestsicherungsantrag beigelegt werden sollten, können unter ⇒ Antragsstellung
abgerufen werden.

Sollten nicht alle Unterlagen direkt bei Antragsstellung vorhanden sein, kann der Antrag auf Mindestsicherung auch unvollständig eingebracht werden. Die Mindestsicherungsbehörde gibt dann mündlich bei Antragsstellung bzw. später schriftlich bekannt welche Unterlagen noch fehlen. Diese Unterlagen sollten zur raschen Bearbeitung des Antrags so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Wichtig: Zur Antragsstellung können nur die Unterlagen vorgelegt werden, die auch organisiert werden können. Sollten bestimmte Unterlagen nicht vorliegen und auch nicht organisiert werden können, sollte dies der Mindestsicherungsbehörde dringend rückgemeldet werden. Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht an die Mindestsicherungsbehörde geschickt werden, kann es passieren, dass der Antrag abgelehnt wird. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der Beschwerdefrist (=4 Wochen) eine Beschwerde eingereicht werden und alle ausstehenden Unterlagen nachgereicht werden.

Mindestsicherung ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (in Innsbruck: Stadtmagistrat) des Bezirkes in dem der Hauptwohnsitz besteht. Wenn es keinen Hauptwohnsitz gibt (z.B. bei Wohnungslosigkeit), zählt der tatsächliche Aufenthaltsort in Tirol. Auch in der Wohnortgemeinde kann ein Antrag eingebracht werden, von wo er allerdings an die zuständige Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Am schnellsten ist es, den ausgefüllten Antrag von der Wohnortgemeinde abstempeln zu lassen (in Innsbruck nicht nötig) und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Kontaktdaten der neun Mindestsicherungs-Vollzugsbehörden finden sich hier ⇒ Antragsstellung

Die Behörde ist verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen. Wenn ein Antrag unvollständig ist, muss er dennoch entgegengenommen werden. Allerdings kann es zum Nachteil der antragsstellenden Person sein, wenn der Behörde wichtige Unterlagen fehlen, die den Anspruch belegen. Zum Beispiel könnten unbelegte Ausgaben nicht berücksichtigt werden oder die Bearbeitung dauert länger, weil die Unterlagen schriftlich angefordert werden müssen.

Aber: Zur Wahrung von Ansprüchen kann es vereinzelt ratsam sein, einen unvollständigen Antrag abzugeben und die entsprechenden Unterlagen unaufgefordert nachzureichen. Die Prüfung des Anspruchs muss nämlich ab dem Datum der Einbringung erfolgen – unabhängig von der Vollständigkeit. Rückwirkend kann ohne vorhergehende Antragsstellung allerdings keine Mindestsicherung gewährt werden.

Bei Schwierigkeiten können Beratungsstellen kontaktiert werden. Diese unterstützen bei der Antragsstellung. Eine Auflistung einiger kostenloser Beratungsstellen in Tirol kann hier ⇒ Beratungsstellen abgerufen werden.

Die Bearbeitung eines Antrags auf Mindestsicherung hat von der Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Spätestens aber drei Monate nach Antragstellung muss die Bearbeitung erledigt sein.

Sollte die Bearbeitung eines Antrags mehr als zwei Wochen dauern, sollte Kontakt zur zuständigen Behörde bzw. zu einer ⇒ Beratungsstelle aufgenommen werden.

Probleme nach Erstellung eines Bescheids

Ein Antrag auf Mindestsicherung kann aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen werden.

Der Antrag kann zum Beispiel abgewiesen werden, weil das tatsächliche Einkommen zu hoch ist und somit kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. In diesem Fall wäre es sinnvoll, die Einkommensberechnung der Mindestsicherungsbehörde zu überprüfen – im Zweifel mit einer Beratungsstelle. Eine Liste kostenloser Beratungsstellen kann ⇒ hier abgerufen werden.

Anträge können auch abgewiesen werden, wenn im Zuge der Mitwirkung durch den:die Antragssteller:in nicht alle Unterlagen fristgerecht an die Mindestsicherungsbehörde übermittelt wurden. In diesem Fall kann innerhalb der Beschwerdefrist (=4 Wochen) eine Beschwerde mit allen ausstehenden Unterlagen eingereicht werden.

Falls die Abweisung des Antrags als nicht gerechtfertigt erscheint, sollte rasch eine ⇒ Beratungsstelle aufgesucht werden. Diese kann den Bescheid prüfen und beim Einbringen eines Rechtsmittels unterstützen.

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Pflichten von Mindestsicherungs bezieher:innen

Dieser Teil ist in Überarbeitung. Wir benötigen Zeit, die grundlegenden Gesetzesänderungen ab 01.07.2026 anschaulich aufzubereiten.

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Ja, per Gesetz sind Menschen im Mindestsicherungsbezug dazu verpflichtet jede relevante Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der auszahlenden Behörde zu melden. Diese Meldung sollte innerhalb von zwei Wochen ab bekannt werden der Änderung passieren.

Bei erstmaliger Antragsstellung werden Personen in der Regel dazu aufgefordert ein Informationsblatt (in der jeweiligen Erstsprache) zu unterzeichnen, in dem unter anderem auf die Anzeigepflicht von Mindestsicherungsbezieher:innen hingewiesen wird.

Achtung: Werden relevante Änderungen (wie zum Beispiel Änderungen des Einkommens) nicht gemeldet kann es zu einer Verwaltungsstrafe und/oder zu einer Strafanzeige kommen und „zu Unrecht“ bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Dieser Teil ist in Überarbeitung. Wir benötigen Zeit, die grundlegenden Gesetzesänderungen ab 01.07.2026 anschaulich aufzubereiten.

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Mindestsicherungsbezieher:innen können zur Rückerstattung von Mindestsicherung verpflichtet werden wenn,…

• unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht wurden,
• entscheidungswesentlicher Tatsachen verschwiegen oder
• die Anzeigepflicht verletzt wurde.

Mindestsicherungsbezieher:innen können zum Kostenersatz der Mindestsicherung verpflichtet werden wenn,…

• sie nach Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
• wenn nachträglich bekannt wurde, dass zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte
• wenn sich die beziehende Person aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen zum Einsatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet hat (Bsp. Sicherstellung in Eigentumswohnung)
• wenn durch ein Beschwerdeverfahren im Nachhinein die bereits zuerkannte Leistung nicht oder nur in einem geringen Ausmaß zustand

Kein Kostenersatz besteht prinzipiell…

• für erbrachte Leistungen VOR der Volljährigkeit,
• wenn nach dem Mindestsicherungsbezug aus eigener Erwerbstätigkeit Vermögen erwirtschaftet wird.

Es besteht auch kein Kostenersatz durch Dritte (z.B. Kinder, Enkelkinder und Großeltern des:der (früheren) Mindestsicherungsbezieher:in; auch Eltern eines:einer bereits volljährigen (früheren) Mindestsicherungsbezieher:in sind ausgenommen, sofern keine Unterhaltspflicht mehr besteht.

Wichtig: Weder die Rückerstattung noch der Kostenersatz durch frühere Mindestsicherungsbezieher:innen dürfen den Erfolg der Mindestsicherung gefährden. Das heißt die Rückzahlung darf die betreffende Person nicht neuerlich in eine Notlage bringen. Die Behörde muss zu diesem Zweck Ratenzahlungen anbieten oder die Rückzahlung in besonders begründeten Fällen aussetzen.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 22 und § 23 TMSG verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt Mindestsicherung bezogen wurde (Ausnahme: grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche). Wenn eine Aufforderung zur Rückerstattung oder zum Kostenersatz als ungerechtfertigt erscheint, sollte unverzüglich eine ⇒ Beratungsstelle aufgesucht werden. Dort kann der Bescheid geprüft und innerhalb der 4-wöchigen Frist beim Einbringen eines Rechtsmittels unterstützt werden.

Ja, alle Auslandsaufenthalte, die länger als eine Woche dauern, sind der Behörde im Vorhinein (!) mitzuteilen. Wenn der Aufenthalt innerhalb eines Jahres insgesamt 14 Tage übersteigt, „ruhen“ die Grundleistungen – das heißt nach 14 Tagen beziehen betroffene Personen keine Mindestsicherung mehr!

Aus besonders zu berücksichtigenden Gründen kann der Zeitraum auf 6 Wochen ausgedehnt werden, wie z.B. aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder auch für die Arbeitssuche. Die auszahlende Mindestsicherungsbehörde prüft ob besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Bei einem Auslandsaufenthalt über 6 Wochen entfallen Grundleistungen in jedem Fall.

Ja, per Gesetz sind Mindestsicherungsbezieher:innen dazu verpflichtet am Ermittlungsverfahren der Behörde „mitzuwirken“ um ihre Notlage zu belegen. Das bedeutet konkret, dass die Behörde Personen auffordern kann Unterlagen vorzulegen, die die angegebenen Lebens- und Einkommensverhältnisse bestätigen.

Es kann vorkommen, dass bei Antragsstellung Unterlagen fehlen. Dann übermittelt die Behörde in der Regel ein Schreiben, welches eine „Aufforderung zur Mitwirkung“ beinhaltet. Dieser Aufforderung sollte innerhalb der vorgegebenen Frist nachgekommen werden, sofern die geforderten Unterlagen auch besorgt und vorgelegt werden können. Falls die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht werden, kann der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden. Gegen diese Abweisung kann ab Zustellung innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde eingereicht werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die ausstehenden Unterlagen nachgereicht werden.

Ja, nach dem Mindestsicherungsgesetz müssen sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche auf finanzielle Einkünfte verfolgt werden, bevor Mindestsicherung bezogen werden kann. (Subsidiaritätsprinzip) Das heißt die Behörde darf dazu auffordern, einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Bezirksgericht einzubringen oder eine sonstige Unterhaltsvereinbarung mit den Eltern zu treffen (sie darf den Unterhaltsanspruch und seine Höhe aber nicht selbst feststellen; alleinstehende Minderjährige müssen von der Kinder- und Jugendhilfe vertreten werden).

Die Behörde darf außerdem dazu auffordern, dass andere Leistungen beantragt und in Anspruch genommen werden, die den Bedarf an Unterstützung durch die Mindestsicherung vermindern könnten – z. B. Mietzinsbeihilfe, Grundversorgung, etc.

Wenn diesen Auflagen nicht nachgekommen wird, droht eine Kürzung. Ausnahme: Die Verfolgung der Ansprüche ist offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar. Außerdem muss bis zur Durchsetzung und tatsächlichen Auszahlung der Ansprüche jedenfalls Unterstützung durch die Mindestsicherung geleistet werden, um die Notlage zu beenden (Prinzip der Soforthilfe).

Bedarfsgemeinschaften und Familiennachzug

Dieser Teil ist in Überarbeitung. Wir benötigen Zeit, die grundlegenden Gesetzesänderungen ab 01.07.2026 anschaulich aufzubereiten.

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