FAQ - Häufige Fragen
Allgemeines

Mindestsicherung ist nach erstmaliger Antragsstellung oder nach einer längeren Unterbrechung ohne „unnötigen Aufschub“ zu gewähren. Die Leistungen werden dann nach einem sogenannten Ermittlungsverfahren, in dem die Mindestsicherungsbehörde die Notlage beurteilt, so schnell wie möglich ausbezahlt.

Wenn sich Personen im laufenden Mindestsicherungsbezug befinden, werden die Leistungen in der Regel am Anfang des jeweiligen Monats oder am Ende des Vormonats ausbezahlt. Um eine rechtzeitige Zahlung zu ermöglichen, empfiehlt sich bei einem auslaufenden Bescheid die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung der Mindestsicherungsleistungen.

Siehe dazu auch Rechenbeispiele und Antragsstellung.

Eine Wohnung beziehungsweise eine Meldeadresse stellen keine Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Mindestsicherungsanspruchs dar. In Ermangelung einer Meldeadresse ist per Gesetz der tatsächliche Aufenthalt einer Person relevant.

Falls eine Person wohnungslos ist und über keine reguläre Meldeadresse verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Hauptwohnsitzbestätigung bzw. Postadresse in einer Kontaktstelle eingerichtet werden, zum Beispiel bei:
DOWAS, Chill Out, lilawohnt, VfO BARWO, Neustart, Caritas Wörgl, Teestube Schwaz, Z6 Streetwork, Fluchtpunkt.

Siehe dazu auch Rechenbeispiele.

Auch Kinder im gemeinsamen Haushalt können Anspruch auf Mindestsicherung (auf Unterstützung zum Lebensunterhalt sowie zum Wohnbedarf) haben. Für minderjährige Kinder gibt es eigene Richtsätze, die je nach Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt sind ⇒ Auflistung Richtsätze.

Elternteile, die alleinerziehend sind und ausschließlich mit den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, haben, sofern sie berufstätig sind (auch bei geringfügiger Beschäftigung) und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter ist, Anspruch auf einen Freibetrag (für das Jahr 2025 iHv € 362,71). Dieser Freibetrag wird vom erzielten Arbeitseinkommen in Abzug gebracht und bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs nur das übrigbleibende Einkommen berücksichtigt. Siehe dazu auch ⇒ Berechnung der Mindestsicherung.

Zudem haben sowohl minderjährige Kinder als auch alleinerziehende Elternteile in den Monaten März, Juni, September und Dezember einen Anspruch auf eine Sonderzahlung für 2025 iHv € 108,81. Voraussetzung ist aber, dass bereits vor den betreffenden Monaten mindestens drei Monate laufend Grundleistungen (Lebensunterhalt, Wohnen) bezogen wurden. Diese Sonderzahlung wird zusätzlich zum Mindestsicherungsanspruch pro anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Bei alleinerziehenden Elternteilen ist es möglich, dass die Mindestsicherungsbehörde verlangt, dass vom zweiten Elternteil (sofern möglich, zumutbar und aussichtsreich) Kindesunterhalt gefordert bzw. auch eingeklagt wird.

Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind an sich keine Zuschläge vorgesehen.

 

Es gibt jedoch finanzielle Erleichterungen wie:

 


Zudem können sich Mindestsicherungsbezieher:innen mit ihrem Bescheid bei der IVB ein vergünstigtes Monatsticket für die Stadt Innsbruck holen.

Personen, die seit einem Jahr im durchgehenden Mindestsicherungsbezug sind können bei der zuständigen Mindestsicherungsbehörde einen Gutschein für ein VVT-Jahresticket für Tirol erwerben und müssen vom ursprünglichen Gesamtpreis nur ca. die Hälfte selbst zahlen.


Außerdem besteht für Menschen im Mindestsicherungsbezug die Möglichkeit sich von den ORF-Rundfunkgebühren sowie von den Rezeptgebühren befreien zu lassen. (Wenn die Krankenversicherung über die Mindestsicherung erfolgt, sollte die Rezeptgebührenbefreiung automatisch eingerichtet sein).

Personen die ihren Anspruch auf Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld ganz oder teilweise verlieren, erhalten jedenfalls im Zeitraum der Sperre über die Mindestsicherung keinen Ersatz. Dies kann daher bedeuten, dass sowohl der Lebensunterhalt als auch die Miete nicht gesichert sind. AMS Termine sollten unbedingt wahrgenommen werden, bei Jobverlust sollte unverzüglich ein Antrag beim AMS eingebracht werden.


Im Fall einer AMS Sperre sollte sich an eine ⇒ Beratungsstelle
 gewandt werden, um zu prüfen, ob eine Kompensation über die Mindestsicherung oder andere Stellen möglich ist.


Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind an sich keine Zuschläge vorgesehen.


Es gibt jedoch finanzielle Erleichterungen wie:


Zudem können sich Mindestsicherungsbezieher:innen mit ihrem Bescheid bei der IVB ein vergünstigtes Monatsticket für die Stadt Innsbruck holen.


Personen, die seit einem Jahr im durchgehenden Mindestsicherungsbezug sind können bei der zuständigen Mindestsicherungsbehörde einen Gutschein für ein VVT-Jahresticket für Tirol erwerben und müssen vom ursprünglichen Gesamtpreis nur ca. die Hälfte selbst zahlen.


Außerdem besteht für Menschen im Mindestsicherungsbezug die Möglichkeit sich von den ORF-Rundfunkgebühren sowie von den Rezeptgebühren befreien zu lassen. (Wenn die Krankenversicherung über die Mindestsicherung erfolgt, sollte die Rezeptgebührenbefreiung automatisch eingerichtet sein).

Wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Höchstsätze der Wohnkostenverordnung übersteigen, müssen Personen die Differenz von tatsächlicher Miete und gewährter Unterstützung für Miete von ihrem Lebensunterhalt zuzahlen. Diese Differenz kann aber auch durch die zuständige Behörde gemäß § 14 (1) oder § 14 (2) TMSG übernommen werden. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine privatrechtliche Leistung, das heißt eine Leistung die gewährt werden kann, aber nicht muss.

Wenn die Miete im Fall einer Neuanmietung über der Wohnkostenverordnung liegt, darf die Miete nicht mehr als 15 % über dem jeweiligen Höchstsatz liegen. Andernfalls kann die Mindestsicherungsbehörde Unterstützung bei der Kaution verweigern. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Beschränkung, sondern um die aktuelle Vollzugspraxis.


Personen die ihren Anspruch auf Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld ganz oder teilweise verlieren, erhalten jedenfalls im Zeitraum der Sperre über die Mindestsicherung keinen Ersatz. Dies kann daher bedeuten, dass sowohl der Lebensunterhalt als auch die Miete nicht gesichert sind. AMS Termine sollten unbedingt wahrgenommen werden, bei Jobverlust sollte unverzüglich ein Antrag beim AMS eingebracht werden.


Im Fall einer AMS Sperre sollte sich an eine ⇒ Beratungsstelle
 gewandt werden, um zu prüfen, ob eine Kompensation über die Mindestsicherung oder andere Stellen möglich ist.


Im Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind an sich keine Zuschläge vorgesehen.


Es gibt jedoch finanzielle Erleichterungen wie:



Zudem können sich Mindestsicherungsbezieher:innen mit ihrem Bescheid bei der IVB ein vergünstigtes Monatsticket für die Stadt Innsbruck holen.


Personen, die seit einem Jahr im durchgehenden Mindestsicherungsbezug sind können bei der zuständigen Mindestsicherungsbehörde einen Gutschein für ein VVT-Jahresticket für Tirol erwerben und müssen vom ursprünglichen Gesamtpreis nur ca. die Hälfte selbst zahlen.


Außerdem besteht für Menschen im Mindestsicherungsbezug die Möglichkeit sich von den ORF-Rundfunkgebühren sowie von den Rezeptgebühren befreien zu lassen. (Wenn die Krankenversicherung über die Mindestsicherung erfolgt, sollte die Rezeptgebührenbefreiung automatisch eingerichtet sein).

Prinzipiell ist die Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Hauptwohnsitz besteht. Bei Anmietungen gibt es jedoch Besonderheiten.

Personen, die nicht im laufenden Mindestsicherungsbezug sind, stellen den Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten bei der Behörde (Sozialamt Innsbruck bzw. Bezirkshauptmannschaft) des Bezirkes in dem sich die anzumietende Wohnung befindet. Das heißt wenn eine Wohnung zum Beispiel in Wörgl (Bezirk Kufstein) angemietet werden soll und die Person aktuell in Innsbruck lebt, muss der Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingereicht werden.

Personen, die im laufenden Mindestsicherungsbezug sind, stellen den Antrag auf Übernahme der Anmietungskosten bei der aktuell zuständigen Behörde. Das heißt wenn die Person gerade in Innsbruck lebt, über das Sozialamt Innsbruck Mindestsicherung bezieht und eine Wohnung in Wörgl anmieten möchte, dann muss der Antrag auf Anmietung beim Sozialamt Innsbruck eingebracht werden. Der Antrag auf Übernahme der Erstausstattung (und in weiterer Folge auch des Lebensunterhalts und der zukünftigen Miete) muss dann bei der zuständigen Behörde, in der sich die neue Wohnung befindet, beantragt werden – in unserem Beispiel bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Bei einer beabsichtigten Anmietung empfiehlt sich die Beantragung einer Kaution noch bevor ein Mietvertrag unterzeichnet wird. Dies kann mit einem „Mietanbot“, also einem Angebot für eine Wohnung, gemacht werden. Eine Vorlage dieses „Mietanbots“ ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/bezirke-gemeinden/kitzbuehel/downloads/Mietanbot.pdf

Über die Mindestsicherung können einmalig eine Grundausstattung für die Wohnungseinrichtung und Hausrat finanziert werden. Dafür gibt es eine eigene Verordnung in der die einzelnen Einrichtungsgegenstände und Höchstsätze festgehalten sind.

Die Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000679

Zur Beantragung der benötigten Einrichtungsgegenstände müssen vorab Kostenvoranschläge eingeholt werden. Dafür kann grundsätzlich zu jedem Geschäft gegangen werden (im Raum Innsbruck hat Möbelix dazu die meiste Erfahrung, meist die billigsten Produkte und zum Beispiel mit dem Sozialamt Innsbruck eine Vereinbarung betreffend Direktverrechnung). Mit diesen Kostenvoranschlägen wird der Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht. Mittels Bescheid entscheidet die Behörde dann ob einer Übernahme der Kosten (teilweise) zugesagt wird oder nicht. Bei einem positiven Bescheid hat man dann entweder die Garantie, dass eine selbst zu bezahlende Rechnung von der Mindestsicherung im Nachhinein nach Vorlage übernommen wird. Oder, wenn eine Direktverrechnung zwischen Mindestsicherungsbehörde und Geschäft möglich ist, kann mit dem Bescheid der Kauf direkt abgeschlossen werden.

Achtung: Die Kosten für die Einrichtungsgegenstände werden nur bis zur Obergrenze der oben verlinkten Verordnung übernommen. Wenn die Kosten diese Grenzen übersteigen, kann dennoch eine Bewilligung der Behörde erfolgen. Der Betrag über der Grenze ist allerdings aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Bei einer erheblichen Kostenüberschreitung, kann die Mindestsicherungsbehörde jegliche Unterstützung verweigern.

Wenn eine eigenständige Lieferung oder Montage nicht möglich oder unzumutbar ist, werden die Kosten hierfür zusätzlich zu den Kosten der Einrichtungsgegenstände übernommen. Die Kosten für Lieferung und/oder Montage sind unbedingt im Kostenvoranschlag auch separat anzuführen.

Hausrat (zum Beispiel Bettwäsche, Geschirr, Kochutensilien, etc.) kann pro Person beantragt werden. Hierfür braucht es keinen Kostenvoranschlag. Mittels Bescheid erfolgt durch die zuständige Mindestsicherungsbehörde eine Entscheidung. Bei einer Bewilligung kann der Hausrat vorerst aus eigenen Mitteln gekauft werden. Nach Vorlage der Rechnung bei der Mindestsicherungsbehörde erfolgt eine Rückerstattung bis zum bewilligten Ausmaß auf das Konto der antragsstellenden Person.

Antragsstellung

Welche Unterlagen einem Mindestsicherungsantrag beigelegt werden sollten, können unter ⇒ Antragsstellung
abgerufen werden.

Sollten nicht alle Unterlagen direkt bei Antragsstellung vorhanden sein, kann der Antrag auf Mindestsicherung auch unvollständig eingebracht werden. Die Mindestsicherungsbehörde gibt dann mündlich bei Antragsstellung bzw. später schriftlich bekannt welche Unterlagen noch fehlen. Diese Unterlagen sollten zur raschen Bearbeitung des Antrags so schnell wie möglich nachgereicht werden.

Wichtig: Zur Antragsstellung können nur die Unterlagen vorgelegt werden, die auch organisiert werden können. Sollten bestimmte Unterlagen nicht vorliegen und auch nicht organisiert werden können, sollte dies der Mindestsicherungsbehörde dringend rückgemeldet werden. Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht an die Mindestsicherungsbehörde geschickt werden, kann es passieren, dass der Antrag abgelehnt wird. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb der Beschwerdefrist (=4 Wochen) eine Beschwerde eingereicht werden und alle ausstehenden Unterlagen nachgereicht werden.

Mindestsicherung ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (in Innsbruck: Stadtmagistrat) des Bezirkes in dem der Hauptwohnsitz besteht. Wenn es keinen Hauptwohnsitz gibt (z.B. bei Wohnungslosigkeit), zählt der tatsächliche Aufenthaltsort in Tirol. Auch in der Wohnortgemeinde kann ein Antrag eingebracht werden, von wo er allerdings an die zuständige Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Am schnellsten ist es, den ausgefüllten Antrag von der Wohnortgemeinde abstempeln zu lassen (in Innsbruck nicht nötig) und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Kontaktdaten der neun Mindestsicherungs-Vollzugsbehörden finden sich hier ⇒ Antragsstellung

Die Behörde ist verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen. Wenn ein Antrag unvollständig ist, muss er dennoch entgegengenommen werden. Allerdings kann es zum Nachteil der antragsstellenden Person sein, wenn der Behörde wichtige Unterlagen fehlen, die den Anspruch belegen. Zum Beispiel könnten unbelegte Ausgaben nicht berücksichtigt werden oder die Bearbeitung dauert länger, weil die Unterlagen schriftlich angefordert werden müssen.

Aber: Zur Wahrung von Ansprüchen kann es vereinzelt ratsam sein, einen unvollständigen Antrag abzugeben und die entsprechenden Unterlagen unaufgefordert nachzureichen. Die Prüfung des Anspruchs muss nämlich ab dem Datum der Einbringung erfolgen – unabhängig von der Vollständigkeit. Rückwirkend kann ohne vorhergehende Antragsstellung allerdings keine Mindestsicherung gewährt werden.

Bei Schwierigkeiten können Beratungsstellen kontaktiert werden. Diese unterstützen bei der Antragsstellung. Eine Auflistung einiger kostenloser Beratungsstellen in Tirol kann hier ⇒ Beratungsstellen abgerufen werden.

Die Bearbeitung eines Antrags auf Mindestsicherung hat von der Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Spätestens aber drei Monate nach Antragstellung muss die Bearbeitung erledigt sein.

Sollte die Bearbeitung eines Antrags mehr als zwei Wochen dauern, sollte Kontakt zur zuständigen Behörde bzw. zu einer ⇒ Beratungsstelle aufgenommen werden.

Probleme nach Erstellung eines Bescheids

Ein Antrag auf Mindestsicherung kann aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen werden.

Der Antrag kann zum Beispiel abgewiesen werden, weil das tatsächliche Einkommen zu hoch ist und somit kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. In diesem Fall wäre es sinnvoll, die Einkommensberechnung der Mindestsicherungsbehörde zu überprüfen – im Zweifel mit einer Beratungsstelle. Eine Liste kostenloser Beratungsstellen kann ⇒ hier abgerufen werden.

Anträge können auch abgewiesen werden, wenn im Zuge der Mitwirkung durch den:die Antragssteller:in nicht alle Unterlagen fristgerecht an die Mindestsicherungsbehörde übermittelt wurden. In diesem Fall kann innerhalb der Beschwerdefrist (=4 Wochen) eine Beschwerde mit allen ausstehenden Unterlagen eingereicht werden.

Falls die Abweisung des Antrags als nicht gerechtfertigt erscheint, sollte rasch eine ⇒ Beratungsstelle aufgesucht werden. Diese kann den Bescheid prüfen und beim Einbringen eines Rechtsmittels unterstützen.

Grundsätzlich kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes stufenweise bis 66 %, das heißt zwei Drittel des jeweiligen Mindestsatzes, gekürzt werden. Stufenweise bedeutet, dass die Kürzung nicht auf einmal, sondern in mehreren Schritten erfolgen muss (zum Beispiel erst 20%, dann 40% usw. – eine genaue Vorgabe gibt es dazu aber nicht). Die Kürzung muss im Bescheid begründet und entsprechende Auflagen erteilt werden.

Kürzungen sind zulässig, wenn:

• die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
• keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gezeigt oder eine zumutbare Beschäftigung nicht angetreten wird,
• Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Unterhalt) nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden,
• mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgegangen wird,
• vom AMS oder der Behörde vorgeschriebene Kurse nicht absolviert oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden,
• Integrationsmaßnahmen nicht fristgerecht oder erfolgreich abgeschlossen werden.

Die Kürzung darf immer nur jene Person treffen, die die Auflagen nicht erfüllt hat, nicht die Unterstützung für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Wenn die Erfüllung der Auflagen z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, ist keine Kürzung zulässig. Das muss allerdings belegt werden – z. B. durch ärztliche Befunde und die Einhaltung von Terminen am Gesundheitsamt.

Im Fall einer Kürzung ist es ratsam eine ⇒ Beratungsstelle aufzusuchen. In der Regel besteht vier Wochen nach Erhalt des Mindestsicherungsbescheids die Möglichkeit eine Beschwerde (direkt bei der zuständigen Mindestsicherungsbehörde) einzubringen.

Pflichten von Mindestsicherungs bezieher:innen

Ja, prinzipiell sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Binnen einer bestimmten Frist haben Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen Wertekurs und Deutschkenntnisse auf dem Niveau (bis zu) A2 schriftlich nachzuweisen. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf keine Vorschreibung mehr erfolgen.

Wenn aufgrund von Alter, der psychischen oder physischen Gesundheit oder aufgrund des Bildungsstands die Erfüllung eine dieser Bedingungen nicht zumutbar ist (Achtung: um dies zu belegen benötigt es amtsärztliche Gutachten), sollte ein Kursbesuch nicht verlangt werden.

Wird ein zugewiesener Kurs ohne schwerwiegende Gründe nicht angetreten, abgebrochen, oder es kommt zu vielen unentschuldigten Fehlzeiten, dann droht eine Kürzung des Lebensunterhaltes bis zu maximal 66% des jeweiligen Mindestsatzes!

Ja, Mindestsicherungsbezieher:innen sind prinzipiell dazu verpflichtet ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen und sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dabei haben Mindestsicherungsbehörden die Möglichkeit, arbeitsfähigen Personen mittels Auflagen vorzuschreiben, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen, und Nachweise über die Arbeitssuche vorzulegen.

Die Zumutbarkeit zum Einsatz der Arbeitskraft ist individuell zu prüfen. Bei Arbeitsunfähigkeit braucht es ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft:

• Wenn ein AMS bzw. Deutschkurs besucht wird.
• Wenn die betroffene Person arbeitsunfähig ist, hierfür benötigt es ein amtsärztliches Gutachten.
• Nach dem 18. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, den erstmaligen Abschluss einer Lehre oder den Pflichtschulabschluss nachzuholen.
• Wenn vor dem 18. Geburtstag eine Ausbildung begonnen wurde, muss diese zielstrebig verfolgt werden.
• Bei Erreichung des Regelpensionsalter bzw. wenn eine Person in Pension ist.
• Bei Betreuungspflichten von Kindern unter 3 Jahren.
• Wenn Angehörige betreut werden, die mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen.
• Wenn Sterbebegleitung bzw. Begleitung von schwerstkranken Kindern geleistet wird.

Achtung: Wird keine zumutbare Arbeit aufgenommen, ein Arbeitsverhältnis selbstständig gekündigt, oder keine vorgeschriebenen Nachweise zur Arbeitssuche erbracht, dann droht eine stufenweise Kürzung des Lebensunterhalts bis zu maximal % 66.

Ja, per Gesetz sind Menschen im Mindestsicherungsbezug dazu verpflichtet jede relevante Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der auszahlenden Behörde zu melden. Diese Meldung sollte innerhalb von zwei Wochen ab bekannt werden der Änderung passieren.

Bei erstmaliger Antragsstellung werden Personen in der Regel dazu aufgefordert ein Informationsblatt (in der jeweiligen Erstsprache) zu unterzeichnen, in dem unter anderem auf die Anzeigepflicht von Mindestsicherungsbezieher:innen hingewiesen wird.

Achtung: Werden relevante Änderungen (wie zum Beispiel Änderungen des Einkommens) nicht gemeldet kann es zu einer Verwaltungsstrafe und/oder zu einer Strafanzeige kommen und „zu Unrecht“ bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Ja, eine stationäre Aufnahme auf die Klinik muss der Behörde so schnell wie möglich gemeldet werden, sofern dies auch für die betroffene Person möglich ist (wenn jemand z.B. im Koma liegt wird eine Meldung durch den:die Mindestsicherungsbezieher:in nicht möglich sein).

Während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik, Therapieeinrichtung oder stationären Reha-Einrichtung gelangt ein verringerter Richtsatz zur Unterstützung zum Lebensunterhalt für 2025 iHv € 193,44 zur Anwendung. Wenn demnach bisher der Richtsatz für beispielsweise Alleinstehende für 2025 iHv € 906,77 bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs berücksichtigt wurde, kann es im Fall eines stationären Aufenthalts zu einem Überbezug kommen, der zurückgezahlt werden muss.

Ja, ein Guthaben des Steuerausgleichs wird als Einkommen berücksichtigt. Wenn die Gutschrift bis zum 15ten des Monats auf dem Konto eingeht, dann wird diese Gutschrift eher für den jeweiligen Auszahlungsmonat gelten. Wenn die Gutschrift erst Ende des Monats auf dem Bankkonto einlangt, dann wird die Gutschrift eher als Einkommen für den nächsten Monat gelten. Sobald das Guthaben des Finanzamts auf dem eigenen Konto eingeht muss dies der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Die rechtliche Grundlage dieser Meldung ergibt sich über die Auskunftspflicht die Mindestsicherungsbezieher:innen haben. Wird dieser Auskunftspflicht nicht nachgekommen kann es zu einer Verwaltungsstrafe und/oder eine Strafanzeige kommen und „zu Unrecht“ bezogene Leistungen müssen zurückgezahlt werden.

Mindestsicherungsbezieher:innen können zur Rückerstattung von Mindestsicherung verpflichtet werden wenn,…

• unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht wurden,
• entscheidungswesentlicher Tatsachen verschwiegen oder
• die Anzeigepflicht verletzt wurde.

Mindestsicherungsbezieher:innen können zum Kostenersatz der Mindestsicherung verpflichtet werden wenn,…

• sie nach Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
• wenn nachträglich bekannt wurde, dass zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte
• wenn sich die beziehende Person aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen zum Einsatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet hat (Bsp. Sicherstellung in Eigentumswohnung)
• wenn durch ein Beschwerdeverfahren im Nachhinein die bereits zuerkannte Leistung nicht oder nur in einem geringen Ausmaß zustand

Kein Kostenersatz besteht prinzipiell…

• für erbrachte Leistungen VOR der Volljährigkeit,
• wenn nach dem Mindestsicherungsbezug aus eigener Erwerbstätigkeit Vermögen erwirtschaftet wird.

Es besteht auch kein Kostenersatz durch Dritte (z.B. Kinder, Enkelkinder und Großeltern des:der (früheren) Mindestsicherungsbezieher:in; auch Eltern eines:einer bereits volljährigen (früheren) Mindestsicherungsbezieher:in sind ausgenommen, sofern keine Unterhaltspflicht mehr besteht.

Wichtig: Weder die Rückerstattung noch der Kostenersatz durch frühere Mindestsicherungsbezieher:innen dürfen den Erfolg der Mindestsicherung gefährden. Das heißt die Rückzahlung darf die betreffende Person nicht neuerlich in eine Notlage bringen. Die Behörde muss zu diesem Zweck Ratenzahlungen anbieten oder die Rückzahlung in besonders begründeten Fällen aussetzen.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 22 und § 23 TMSG verjährt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt Mindestsicherung bezogen wurde (Ausnahme: grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche). Wenn eine Aufforderung zur Rückerstattung oder zum Kostenersatz als ungerechtfertigt erscheint, sollte unverzüglich eine ⇒ Beratungsstelle aufgesucht werden. Dort kann der Bescheid geprüft und innerhalb der 4-wöchigen Frist beim Einbringen eines Rechtsmittels unterstützt werden.

Ja, alle Auslandsaufenthalte, die länger als eine Woche dauern, sind der Behörde im Vorhinein (!) mitzuteilen. Wenn der Aufenthalt innerhalb eines Jahres insgesamt 14 Tage übersteigt, „ruhen“ die Grundleistungen – das heißt nach 14 Tagen beziehen betroffene Personen keine Mindestsicherung mehr!

Aus besonders zu berücksichtigenden Gründen kann der Zeitraum auf 6 Wochen ausgedehnt werden, wie z.B. aus familiären oder gesundheitlichen Gründen oder auch für die Arbeitssuche. Die auszahlende Mindestsicherungsbehörde prüft ob besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Bei einem Auslandsaufenthalt über 6 Wochen entfallen Grundleistungen in jedem Fall.

Ja, per Gesetz sind Mindestsicherungsbezieher:innen dazu verpflichtet am Ermittlungsverfahren der Behörde „mitzuwirken“ um ihre Notlage zu belegen. Das bedeutet konkret, dass die Behörde Personen auffordern kann Unterlagen vorzulegen, die die angegebenen Lebens- und Einkommensverhältnisse bestätigen.

Es kann vorkommen, dass bei Antragsstellung Unterlagen fehlen. Dann übermittelt die Behörde in der Regel ein Schreiben, welches eine „Aufforderung zur Mitwirkung“ beinhaltet. Dieser Aufforderung sollte innerhalb der vorgegebenen Frist nachgekommen werden, sofern die geforderten Unterlagen auch besorgt und vorgelegt werden können. Falls die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht werden, kann der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen werden. Gegen diese Abweisung kann ab Zustellung innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde eingereicht werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die ausstehenden Unterlagen nachgereicht werden.

Ja, nach dem Mindestsicherungsgesetz müssen sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche auf finanzielle Einkünfte verfolgt werden, bevor Mindestsicherung bezogen werden kann. (Subsidiaritätsprinzip) Das heißt die Behörde darf dazu auffordern, einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Bezirksgericht einzubringen oder eine sonstige Unterhaltsvereinbarung mit den Eltern zu treffen (sie darf den Unterhaltsanspruch und seine Höhe aber nicht selbst feststellen; alleinstehende Minderjährige müssen von der Kinder- und Jugendhilfe vertreten werden).

Die Behörde darf außerdem dazu auffordern, dass andere Leistungen beantragt und in Anspruch genommen werden, die den Bedarf an Unterstützung durch die Mindestsicherung vermindern könnten – z. B. Mietzinsbeihilfe, Grundversorgung, etc.

Wenn diesen Auflagen nicht nachgekommen wird, droht eine Kürzung. Ausnahme: Die Verfolgung der Ansprüche ist offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar. Außerdem muss bis zur Durchsetzung und tatsächlichen Auszahlung der Ansprüche jedenfalls Unterstützung durch die Mindestsicherung geleistet werden, um die Notlage zu beenden (Prinzip der Soforthilfe).

Bedarfsgemeinschaften und Familiennachzug

Grundsätzlich gilt im Mindestsicherungsgesetz: Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen hat, das seinen eigenen fiktiven Anspruch auf Mindestsicherung (Lebensunterhalt plus Mietkopfanteil) übersteigt, so wird der Rest als Einkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewertet.

ABER ACHTUNG: Laut Judikatur ist diese Einrechnung nur zulässig, wenn die Person mit Einkommen eine Unterhaltspflicht gegenüber den begünstigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft hat, bzw. wenn das Einkommens tatsächlich regelmäßig gemeinsam verwendet wird.

Prinzipiell muss die Behörde also prüfen, ob Unterhaltspflichten zwischen den einzelnen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft bestehen und ob regelmäßige Zahlungen untereinander auch tatsächlich erfolgen.

Unterhaltspflichten bestehen z.B. bei verheirateten Paaren, Eltern gegenüber ihren Kindern (solange diese noch nicht selbsterhaltungsfähig sind) und bei Personen in einer eingetragenen Partner:innenschaft. In Ausnahmefällen können auch (volljährige) Kinder gegenüber ihren Eltern zu Unterhalt verpflichtet werden.

Wenn das Einkommen von Personen, wo keine Unterhaltspflicht (wie oben ausgeführt) zu den Haushaltsangehörigen besteht, in voller Höhe in das Haushaltseinkommen eingerechnet wird, empfiehlt es sich, eine ⇒ Beratungsstelle aufzusuchen.

Für nähere Infos zur Berechnung siehe ⇒ Fallbeispiele Bedarfsgemeinschaften.

Der Einzug von weiteren Personen in den Haushalt muss unbedingt der Mindestsicherungsbehörde gemeldet werden.

Wenn der:die Mindestsicherungsbezieher:in bisher alleine gewohnt hat und Anspruch auf den Richtsatz für Alleinstehende zur Unterstützung zum Lebensunterhalt für 2025 iHv € 906,77 hatte, kommt nach dem Zusammenzug der Richtsatz für Nicht-Alleinstehende für 2025 iHv € 680,07 zur Anwendung. Es kann auch sein, dass nur mehr anteilig für eine Person der Mietkopfanteil (tatsächliche Mietkosten bis max. zum jeweiligen Höchstsatz der Wohnkostenverordnung geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen) übernommen wird.

Die Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, sollten einen Antrag auf Grundversorgung auf Unterstützung zum Lebensunterhalt und Wohnen bei den TSD (Tiroler Sozialen Diensten) stellen.