Berechnung der Mindestsicherung
Mindestsicherung ist Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden oder denen eine Notlage droht. Dabei gilt der Grundsatz der Subsidiarität, d. h. es müssen in der Regel zuerst die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) verwendet werden. Wenn keine eigenen Mittel vorhanden sind, oder diese nicht ausreichen, besteht Anspruch auf Unterstützung durch die Mindestsicherung.

Im Folgenden wird die Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Mindestsicherung vereinfacht dargestellt. Die darauf folgenden Schritte und die verlinkten Rechenbeispiele dienen zur Information. Damit kann probiert werden, vorab Ansprüche zu berechnen. Im Zweifel kann Mindestsicherung aber auch ohne vorhergehende Berechnung eines Anspruchs beantragt werden.
Die Behörde muss eine Prüfung sowieso vornehmen.
Schritt 1: Ermittlung des gesetzlichen Anspruchs
Das ist der Mindestbetrag, der nach dem TMSG gesichert wird, wenn die eigenen Mittel nicht zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten ausreichen.
Um den gesetzlichen Anspruch zu ermitteln, werden der anzuwendende Mindestsatz für ⇒ Lebensunterhalt sowie die ⇒ anrechenbaren Wohnkosten der antragstellenden Person zusammengezählt.
Wenn kein eigenes Einkommen vorliegt, entspricht der Auszahlbetrag diesem gesetzlichen Anspruch. Wenn Eigenmittel vorliegen, geht es weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Berechnung der eigenen Mittel
Sämtliche anzurechnenden Einkommen werden zusammengezählt (z. B. Lohn, Unterhalt, Mietzinsbeihilfe usw.).
Bei Vermögen ist zu überprüfen, ob dieses zuerst verwertet werden muss, bevor Mindestsicherung bezogen werden kann.
Hinweis: In manchen Fällen wird nicht der ganze Lohn als Einkommen bewertet und auch einige Leistungen und Vermögenswerte sind ausgenommen. Genaue Informationen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden sich hier: ⇒ Berechnung der eigenen Mittel
Schritt 3: Berechnung der Unterstützung
Zuletzt wird das anzurechnende eigene Einkommen vom gesetzlichen Anspruch abgezogen. Es ergibt sich der Auszahlbetrag, also die eigentliche Unterstützungsleistung, die die Behörde auf Antrag ausbezahlt. Wenn das eigene Einkommen jedoch höher ist als der gesetzliche Anspruch, wird in der Regel auch keine Unterstützung gewährt.
Auszahlung: Unterstützung zum Lebensunterhalt wird an die antragstellende Person ausbezahlt (Überweisung Konto; bei Bedarf auch in bar), Unterstützung bei den Wohnkosten häufig direkt an Vermietende und Hausverwaltungen. Das kann je nach Situation jedoch auch anders beantragt werden.
Berechnungsbeispiele:
Hier finden sich Beispiele zur Berechnung der Mindestsicherung in unterschiedlichen Lebenssituationen und Haushaltskonstellationen:
⇒ Beispiele für die Anspruchsberechnung in unterschiedlichen Konstellationen (PDF)