Berechnung der eigenen Mittel

 

Um den Mindestsicherungsanspruch zu prüfen, müssen alle bereits zufließenden (Netto-)Einkommen in tatsächlicher Höhe bewertet werden. Es wird von einem umfassenden Einkommensbegriff ausgegangen. Allerdings gibt es auch Leistungen, die bei der Berechnung der Mindestsicherung außer Acht zu lassen sind. In bestimmten Fällen können zudem Freibeträge vom Erwerbseinkommen sowie einkommensmindernde Ausgaben geltend gemacht werden.

 

Wer über Vermögen bzw. Erspartes verfügt, muss dies unter Umständen ebenfalls verwerten, bevor Unterstützung durch die Mindestsicherung bezogen werden kann. Auch hier gibt es aber Ausnahmen und Freibeträge.

 

Es ist also im Einzelfall zu prüfen, welche Eigenmittel für die Berechnung der Mindestsicherung relevant sind – im Zweifel mit einer Beratungsstelle.

 

Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Hier findet sich eine Aufzählung der gängigsten Einkommensarten, die für die Berechnung der Mindestsicherung relevant sind (keine vollständige Aufzählung).

Lohn

Es zählt der Nettolohn zum Zeitpunkt des Erhalts – meist also im Folgemonat. Beispiel: Wird der Lohn für Jänner Anfang Februar ausbezahlt, ist er auch als Einkommen im Februar zu werten.


Außerdem zählen auch Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) zum Einkommen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem diese zum ersten Mal tatsächlich ausbezahlt werden. Ab dann wird die Sonderzahlung monatlich anteilsmäßig auf den Monatslohn aufgerechnet.


Berechnung: Netto-Monatslohn ×14÷12 (bzw. ×1,16)

Beispiel: Lohn von € 1.000/Monat. Ab der 1. Sonderzahlung wird dieser bei der Mindestsicherung monatlich mit € 1.166,67 bewertet.

Pension/Rente

Leistungen aus in- und ausländischen Pensionsversicherungen – wie Pension/Rente (auch hier zählen die Sonderzahlungen als Einkommen, Berechnung siehe Lohn)

Arbeitslosengeld / Notstandshilfe / Kursgeld

Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS)

(Bei Tagsätzen wird ein Durchschnittsbezug / Monat ermittelt

⇒ Tagsatz x 30,5 (durchschnittliche Anzahl der Tage / Monat))

Krankengeld / Wochengeld / Kinderbetreuungsgeld / Reha-Geld / Unfallrente

d.h. laufende Leistungen aus Krankenversicherungen (z.B. ÖGK) oder Unfallversicherungen (AUVA)

(⇒ Tagsatz x 30,5)

Sonstige (private) Versicherungsleistungen

Leistungen von privaten Versicherungsträgern (z.B. Pensionsvorsorge, Unfallversicherung, Krankengeld, …)

Mietzinsbeihilfe / Wohnbeihilfe

Leistungen aus der Wohnbauförderung

Einkommen von Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt

(auch bei eingetragener Partner:innenschaft)

Unterhaltszahlungen des:der geschiedenen oder getrennt lebenden Partner:in

Unterhaltszahlungen von Eltern an Kinder (Alimente)

Sonstige (private) Zuwendungen

Regelmäßige finanzielle Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten werden prinzipiell außer Acht gelassen, außer diese Leistungen werden für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten bezogen oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären.

HINWEIS:

Vor dem Bezug von Mindestsicherung müssen sonstige Rechtsansprüche auf Einkünfte / Leistungen geltend gemacht werden. (Subsidiarität)
Die Behörde kann dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Auflage machen, sofern die Verfolgung der Rechtsansprüche nicht aussichtslos oder unzumutbar ist.

Bis die antragstellende Person diese Einkünfte tatsächlich erhält, muss aber in der Regel Mindestsicherung gewährt werden. (Soforthilfe)

Sonderfall Bedarfsgemeinschaften: Hier ist die Einkommensberechnung oft komplex. Nähere Informationen finden sich unter „Häufige Fragen“. ⇒ FAQ 24

Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung der Mindestsicherung außer acht gelassen. D. h. sie reduzieren den Anspruch auf Mindestsicherung nicht und können in der Regel zusätzlich bezogen werden.

 

  • (erhöhte) Familienbeihilfe
  • Pflegegeld (oder andere pflegebezogene Geldleistungen)
  • Zuwendungen, welche hilfesuchende Personen für die Pflege naher Angehöriger zu Hause aus deren Pflegegeld erhalten
  • Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
  • Kindergeld-plus, Schulstarthilfe und Lehrlingsbei­hilfe des Landes Tirol (sowie vergleichbare Leistungen)
  • Entschädigungszahlungen und Renten für Missbrauchsopfer
  • Gewisse Unterstützungszahlungen des Bundes oder des Landes wie z.B. Klimabonus, Heizkostenzuschuss – je nach Unterstützungszahlung im Einzelfall zu prüfen
  • Freibeträge von Erwerbseinkommen: hier müssen zuerst die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden – siehe folgender Punkt

Freibeträge Erwerbseinkommen

In bestimmten Fällen werden Teile des Lohnes für eine gewisse Zeit nicht als Einkommen angerechnet. Dieser sogenannte Freibetrag wird dann bei der Berechnung vom Lohn abgezogen, wodurch ein größerer Anspruch auf Mindestsicherung entsteht.

Folgende Freibeträge vom Erwerbseinkommen gibt es:

€ 362,71 (2025) unbefristet

  • bei Erwerbstätigkeit trotz vorgerückten Alters
  • oder starker Beschränkung der Erwerbsfähigkeit (in der Regel ab 50% Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Behinderung, d. h. bei Anspruch auf den Behindertenpass) oder wenn Alleinerziehende einem Erwerb nachgehen und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreuen.
  • Dieser Freibetrag kann auch bei geringfügigen Tätigkeiten zur Anwendung kommen.

Berechnungsbeispiel: Lohn von € 1.000 / Monat minus Freibetrag von € 362,71 → nur € 637,29 werden als Eigeneinkommen angerechnet.

€ 362,71 (2025) befristet

  • wenn eine Person seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen der Mindestsicherung bezieht
  • und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt.
  • Der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf € 272,03 (2025).
  • Eine geringfügige Beschäftigung genügt nicht, um diesen Freibetrag geltend machen zu können.



€ 181,35 (2025) befristet

  • wenn eine Person seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen der Mindestsicherung bezieht
  • und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 % und höchstens 50 % einer Vollbeschäftigung aufnimmt.
  • Der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf € 142,06 (2025).
  • Eine geringfügige Beschäftigung genügt nicht, um diesen Freibetrag geltend machen zu können.


Zudem gibt es einen Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
Bei Anspruch auf mehrere Freibeträge gebührt nur der jeweils höchste Freibetrag.

Anrechenbare Ausgaben

 

Neben den Wohnkosten, die in der Berechnung bereits unter ⇒ Schritt 1, bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestsicherungsanspruchs berücksichtigt werden, gibt es weitere anrechenbare Ausgaben.

 

Diese sind vom Einkommen abzuziehen, was wiederum die Unterstützung durch die Mindestsicherung erhöhen kann.

 

Dazu zählen:

  • Unterhaltsverpflichtungen (wenn gerichtlich festgestellt und ein Herabsetzungsantrag beim Bezirksgericht eingebracht wurde)
  • Exekutionen vom Einkommen: Es wird nur der zufließende Betrag nach Exekution als Einkommen berücksichtigt.
  • Sonstige Schulden-Rückzahlungen werden in der Regel nicht berücksichtigt, sondern müssen aus dem Lebensunterhalt finanziert werden.

 

Darüber hinaus kann für verschiedene nachgewiesene Bedarfe und Mehrausgaben eine zusätzliche Unterstützung durch die Mindestsicherung beantragt werden.

 

Alle Informationen hierzu finden sich im Kapitel ⇒ Leistungen 

Verwertung von Vermögen / Ersparnissen

Nicht nur laufende Einkommen sondern auch bestimmte Vermögenswerte sind bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass vor der Gewährung von Mindestsicherung etwaiges eigenes Vermögen einzusetzen ist. Von dieser Verpflichtung ist abzusehen, wenn durch die Verwertung des Vermögens eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder die Überwindung der Notlage gefährdet werden könnte.

 

Es gibt also folgende Ausnahmen:

  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
  • Gegenstände, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
  • Gegenstände, die zum angemessenen Hausrat zählen,
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (z.B. Behinderung, schlechte Infrastruktur) notwendig sind,
  • Kraftfahrzeuge, deren Schätzwert so gering ist, dass damit die untenstehenden Freibeträge nicht überschritten werden,
  • Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von

€ 6.045,10 (2025) oder

€ 2.418,04 (2025) wenn ein Antrag auf Unterstützung bei einer Wohnungsanmietung gestellt wird.

 

Dieser Freibetrag an Ersparnissen kann unter Umständen mehrfach in einem Haushalt zur Anwendung gebracht werden (z.B. doppelt bei ehelichem Vermögen).

 

Bei Überschreitung der Freibeträge an Ersparnissen müssen diese in der Regel bis zur Freibetragsgrenze aufgebraucht werden, bevor Mindestsicherung beantragt werden kann.

 

Vermögen, das zur Deckung des Wohnbedarfes benötigt wird (Haus oder Wohnung), muss nicht verkauft werden. Wird aber mehr als sechs Monate Mindestsicherung gewährt, kann sich die Behörde anteilsmäßig in das Grundbuch eintragen.