Staatsbürger:innenschaft eines Landes außerhalb EU/EWR/Schweiz – „Drittstaatsangehörige“
Folgende Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Mindestsicherung in Tirol:
- anerkannte Flüchtlinge
außerdem Menschen mit:
- einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG (bzw. Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach älteren gesetzlichen Bestimmungen, die rechtlich diesem Aufenthaltstitel enspricht)
- Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG (bzw. Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach älteren gesetzlichen Bestimmungen, die rechtlich den oben genannten Aufenthaltstiteln entspricht)
- Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG
- Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG
Personen, die keinen der oben angeführten Aufenthaltstitel haben, können in einer Notlage trotzdem einen Antrag auf Mindestsicherung einbringen. In bestimmten Fällen können Leistungen zur Unterstützung des Wohnbedarfs, zum Lebensunterhalt, die Krankenversicherung oder die Kostenübernahme für ein einfaches Begräbnis privatrechtlich gewährt werden (das bedeutet ohne Rechtsanspruch). Zusatzleistungen wie z. B. Anmietkosten können in diesen Fällen aber leider nicht übernommen werden.
ACHTUNG:
Gesetzesänderung ab 01.01.2026 – Ausschluss von subsidiär Schutzberechtigten!
Aufgrund einer Gesetzesänderung erhalten subsidiär Schutzberechtigte ab 01.01.2026 keine Mindestsicherung mehr in Tirol. Bei Mittellosigkeit kann bei den ⇒ Tiroler Sozialen Diensten (TSD) ein Antrag auf Grundversorgung nach dem ⇒ Tiroler Grundversorgungsgesetz gestellt werden.
Übergangsbestimmungen: Subsidiär Schutzberechtigte, die in den Monaten September, Oktober oder November 2025 zumindest für einen Tag Grundleistungen der Mindestsicherung bezogen haben, haben bis 30.06.2026 weiterhin Anspruch auf diese Grundleistungen. Unter Grundleistungen fallen insbesondere die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, des Wohnbedarfs sowie die Krankenversicherung. Von Zusatzleistungen (z. B. Unterstützung bei Kaution und Wohnungsausstattung) sind subsidiär Schutzberechtigte bereits ab 01.01.2026 gänzlich ausgeschlossen.
Betroffenen wird dringend geraten, sich an eine ⇒ Beratungsstelle zu wenden!
ACHTUNG:
Der Bezug von Mindestsicherung kann bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln Probleme verursachen (z.B. bei Rot-Weiss-Rot-Karte oder Rot-Weiss-Rot-Karte Plus). In einigen Fällen ist der Nachweis eines eigenen Einkommens und einer Versicherung nämlich die Voraussetzung für die Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Auch wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürger:innenschaft angestrebt wird, kann der Bezug von Mindestsicherung problematisch sein. Ein vorübergehender Mindestsicherungsbezug ist aber nicht grundsätzlich ein Ausschlussgrund, um zu einem späteren Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Vielmehr müssen diese Fragen immer im Einzelfall abgeklärt werden.
Bei Unsicherheiten sollten vor einem Antrag auf Mindestsicherung unbedingt nähere Informationen eingeholt bzw. eine Beratungsstelle aufgesucht werden!