Staatsbürger:innenschaft EU / EWR / Schweiz

 

 

EWR- bzw. EU-Bürger:innen und Personen aus der Schweiz, sowie jeweils deren Familienangehörige, haben Anspruch auf Mindestsicherung, wenn sie Österreicher:innen gleichgestellt sind.

 

Gleichgestellt sind:

 

  • EU/EWR- und Schweizer Bürger:innen, die zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt sind
  • EU/EWR- und Schweizer Bürger:innen, die selbstständig oder als Arbeitnehmer:innen tätig sind
    • Laut einer Entscheidung des europäischen Höchstgerichts sollten hierbei schon 5,5 Arbeitsstunden pro Woche ausreichen.
    • Die sogenannte Arbeitnehmer:innen-Eigenschaft kann unter Umständen auch nach unfreiwilligem Jobverlust und unverzüglicher Meldung beim AMS für gewisse Zeiten aufrecht bleiben. Wichtig ist die rasche Meldung beim AMS: Laut Urteil des LVWG kann die Meldung eine Woche nach dem letzten Arbeitstag bereits zu spät sein.

 

Nähere Informationen dazu finden sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) § 51 ff bzw. in der sogenannten EU-Freizügigkeitsrichtlinie.

 

ACHTUNG:

 

Die Beantragung von Mindestsicherung kann sich auf das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU / EWR / Schweiz in Österreich auswirken, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Österreich ist die Erwerbstätigkeit/Selbstständigkeit bzw. der Nachweis über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung nämlich häufig Voraussetzung.

 

Häufig wird bei Antragstellung durch EU-Bürger:innen eine sogenannte „Anmeldebescheinigung“ (oder: „EWR-Bescheinigung“) verlangt. Eine solche kann zwar hilfreich sein, ist aber keine Voraussetzung. Der rechtmäßige Aufenthalt und der Zugang zu Mindestsicherung muss im Zweifel individuell geprüft werden.

 

Bei Unsicherheiten sollten vor einem Antrag auf Mindestsicherung unbedingt nähere Informationen eingeholt bzw. eine Beratungsstelle aufgesucht werden.