Wie beantrage ich Mindestsicherung?

Zuständige Behörde

Mindestsicherung ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (in Innsbruck: Stadtmagistrat) des Bezirkes in dem der Hauptwohnsitz besteht. Wenn es keinen Hauptwohnsitz gibt (z.B. bei Wohnungslosigkeit), zählt der tatsächliche Aufenthaltsort in Tirol. Auch in der Wohnortgemeinde kann ein Antrag eingebracht werden, von wo er allerdings an die zuständige Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Am schnellsten ist es, den ausgefüllten Antrag von der Wohnortgemeinde abstempeln zu lassen (in Innsbruck nicht nötig) und bei der zuständigen Behörde einzureichen.

ACHTUNG: Anträge nach § 14a TMSG (ohne Rechtsanspruch: bei nachzubeschaffenden/ zu reparierenden Einrichtungsgegenständen, Mietrückständen, Strom- bzw. Betriebskostenabrechnungen, Thermenwartungskosten, Selbstbehalten für notwendige Medikamentenkosten/ Heilbehelfe/ Heilbehandlungen – siehe auch  Leistungen) sind beim Tiroler Hilfswerk einzubringen. Die Kontaktdaten, die Richtlinien und das Antragsformular finden sich hier.

Form des Antrags – Antragsformular

Ein Antrag kann grundsätzlich mündlich oder mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden. Für eine rasche Bearbeitung empfiehlt sich aber das vorgegebene Formular Antrag Mindestsicherung Link.

Das Antragsformular ist so vollständig wie möglich auszufüllen und mit Unterlagen zu belegen. Es empfiehlt sich, die Notlage ausführlich zu schildern und anzugeben was und für wen Mindestsicherung beantragt wird. Wenn der Platz im Formular nicht ausreicht, kann ein Schreiben ergänzt werden.

Hier ist eine Aufzählung der am häufigsten benötigten Unterlagen:

Ausgefülltes Antragsformular

Lichtbildausweis (z.B. Pass, Aufenthaltskarte, Personalausweis)

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (wenn gegeben; z.B. Asylbescheid, Bescheinigung des rechtmäßigen Aufenthalts)

Lückenloser Kontoauszug der letzten drei Monate mit aktuellem Kontostand

Nachweis über das Wohnverhältnis (z.B. Mietvertrag, Vorschreibung Miete, Betriebskosten, Heizkosten, Mietanbot)

Einkommensnachweise (z.B. Lohnzettel, AMS-Bezugsbestätigung, Pensionsbescheid, Bestätigung Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen, Bewilligung Mietzins- oder Wohnbeihilfe, Bestätigung Grundversorgung…)

Nachweis über zu tätigende Unterhaltszahlung

Nachweis über Vermögenswerte (z.B. KFZ-Zulassung, Sparbuch, Bausparvertrag, Aktien,

Bitcoins, Besitz)

Nachweis über Bemühungen um Arbeit (z.B. AMS Betreuungsvereinbarung, AMS Termin,

Bewerbungsnachweise)

Nachweis über Arbeitsunfähigkeit (wenn gegeben; z.B. ärztliches Attest)

Nachweis über Integrationsbemühungen (z.B. ÖIF-Terminkarte, Zeugnis Deutschkurs,

Anmeldung Deutschkurs)

Nachweis über offene (Ab-)Rechnungen (z.B. Mietrückstand, Betriebskostenabrechnung,

Stromkostenabrechnung, medizinische Behandlungskosten,…)

Kostenvoranschlag (z.B. von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Gasthermenwartung)

ACHTUNG: Die Liste zählt die am häufigsten benötigten Unterlagen auf. Es sind nicht immer alle genannten Unterlagen notwendig. In manchen besonderen Fällen werden – je nach Situation – andere Dokumente benötigt.

Wahrheitspflicht/Anzeigepflicht

 

Die gemachten Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Wenn wichtige Informationen verschwiegen werden oder falsche Angaben gemacht werden, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben: Zu Unrecht bezogene Leistungen können zurückgefordert werden, Verwaltungsstrafen und/oder strafrechtliche Verfolgung drohen. Wesentliche Änderungen sind innerhalb von zwei Wochen der Behörde bekannt zu geben.

 

Mitwirkungspflicht

 

Wenn bei einem Antrag wichtige Informationen fehlen, kann die Behörde einen Verbesserungsauftrag verschicken. Mit dieser „Aufforderung zur Mitwirkung“ werden Unterlagen oder Informationen angefordert. Innerhalb einer vorgegebenen Frist ist der Aufforderung nachzukommen, sonst wird der Antrag abgelehnt (ACHTUNG! In solchen Fällen kann mit einer Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid der Aufforderung auch noch später nachgekommen werden – innerhalb der vier Wochen Beschwerdefrist nach Zustellung des Bescheides).

 

Bearbeitungsdauer

 

Die Bearbeitung eines Antrags auf Mindestsicherung hat von der Behörde „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen. Spätestens aber drei Monate nach Antragstellung muss die Bearbeitung erledigt sein. Der Anspruch auf Mindestsicherung muss ab dem Tag der Einreichung des Antrags berechnet werden. Rückwirkend in die Vergangenheit kann keine Mindestsicherung gewährt werden (ausgenommen z.B. Mietrückstand, Betriebskostenabrechnung,…).

 

Es empfiehlt sich im Antrag die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides zu verlangen.

 

Unterstützung beim Antrag

 

Einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen ist nicht immer einfach. Verschiedene Beratungsstellen in Tirol bieten dabei Unterstützung an.

Hier ist eine Auflistung von Stellen, wo auch zu Mindestsicherung beraten wird.