Was ist ein Bescheid? Wie lege ich dagegen Rechtsmittel ein?
Ein vollständiger Antrag auf Mindestsicherung ist von der zuständigen Behörde nicht nur umgehend zu bearbeiten, es muss auch ein Ergebnis mitgeteilt werden. Dabei muss unterschieden werden zwischen Anträgen auf Leistungen ohne Rechtsanspruch und Anträgen auf Leistungen mit Rechtsanspruch:
Mitteilung – bei Anträgen auf Leistungen ohne Rechtsanspruch:
Unter der Rubrik ⇒ Leistungen haben wir die wesentlichen Unterstützungsleistungen der Mindestsicherung aufgelistet. Auf manche der Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Die Mindestsicherungsbehörde muss in solch einem Fall keinen Bescheid ausstellen, es reicht eine (schriftliche) Mitteilung.
Auch wenn wer nicht zum ⇒ anspruchsberechtigten Personenkreis zählt, werden Anträge auf Mindestsicherung mit einer Mitteilung beantwortet. Da solche privatrechtlichen Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt werden, sieht das Verwaltungsverfahren leider keine formale Einspruchsmöglichkeit vor.
Bescheid – bei Anträgen auf Leistungen mit Rechtsanspruch:
In den meisten Fällen werden Mindestsicherungsanträge mit Bescheiden beantwortet. Wenn eine solche Antwort nicht schriftlich erfolgt, empfiehlt es sich, einen schriftlichen Bescheid zu verlangen. Die Behörde ist verpflichtet auf Verlangen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Ein Bescheid hat gewissen Vorgaben zu entsprechen – unter anderem:
- Die ausstellende Behörde muss genannt sein
- Ein Bescheid muss als „Bescheid“ benannt und erkennbar sein
- Das Datum der Bescheiderstellung muss genannt sein
- Der Bescheid muss sich konkret an wen richten (z.B. die antragstellende Person)
- Der Bescheid muss einen konkreten „Spruch“ beinhalten: zum Beispiel welche Leistung für welchen Zeitraum bewilligt wird oder Auflagen an die antragstellende Person
- Der Bescheid muss eine sogenannte „Rechtsmittelbelehrung“ beinhalten: Voraussetzungen, um gegen den Bescheid ein Rechtsmittel (eine „Beschwerde“) einzulegen
- Wenn dem Antrag nicht zur Gänze (vollinhaltlich) stattgegeben wird, ist der Bescheid auch zu begründen
Wird der Bescheid überprüft, empfiehlt es sich insbesondere auf die im „Spruch“ gewährten Leistungen zu achten. Ab wann wird die Leistung gewährt? Bis wann wird die Leistung gewährt? Auf welches Konto wird die Leistung angewiesen? Wenn dem Antrag nicht zur Gänze entsprochen wird, muss der Bescheid eine Begründung enthalten. Die Behörden in Tirol ergänzen diese Begründung in der Regel auch mit einer dargestellten Berechnung zum besseren Verständnis.
Außerdem empfiehlt es sich, etwaige Auflagen im Bescheid gleich zu prüfen. So kann die Behörde zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit eine Dokumentation der Bemühungen um Arbeit, bei Migration nach Österreich bestimmte Bemühungen um Integration, bei (Rechts-)Ansprüchen gegenüber Dritte (z.B. Versicherungsleistungen vom AMS oder Unterhaltsansprüche bei geschiedenen Eheleuten) die Geltendmachung dieser vorschreiben. In manchen Fällen ist den Auflagen sofort mit Erhalt des Bescheides nachzukommen (z.B. Arbeitssuche), in manchen Fällen wird auch etwas mehr Zeit eingeräumt.
Entspricht ein Bescheid nicht dem Antrag, dem Antrag zugrundeliegenden Erwartungen und Berechnungen oder formalen Vorgaben, so kann entweder probiert werden die Angelegenheit informell direkt mit der Behörde (auf-) zu klären oder formell das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.
Beschwerde – Rechtsmittel gegen einen Bescheid
Die Gründe für eine Anfechtung eines Bescheids können vielfältig sein. Im Folgenden finden sich Beispiele – keine vollständige Aufzählung:
- Ein Antrag wird abgewiesen (z.B. bei „Richtsatzüberschreitung“, man zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis oder wegen fehlender Mitwirkung)
- Es wird eine Richtsatzkürzung ausgesprochen (z.B. wegen fehlender Bemühungen um Arbeit oder Integration)
- Es wird Geld zurückgefordert oder einbehalten (z.B. wegen nicht gemeldeter Einkommenserhöhung)
- Es gibt einen Fehler in der Berechnung (z.B. wegen zu hoch bewertetem Einkommen)
- Es gibt formale Fehler
Wenn also ein Bescheid nicht dem erwarteten Ergebnis entspricht, kann einerseits die Behörde, die den Bescheid ausgestellt hat, direkt kontaktiert werden. So können Fragen oder Fehler im besten Fall unkompliziert aufgelöst werden.
Andererseits kann aber auch innerhalb der Frist (4 Wochen) ein Rechtsmittel, eine sogenannte „Beschwerde“ eingereicht werden. Diese hat gewissen Kriterien zu entsprechen, welche zum Teil auch in der „Rechtsmittelbelehrung“ des Bescheides genannt werden:
- Eine Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen
- Eine Beschwerde ist an die den Bescheid ausstellende Behörde zu richten ([eingeschrieben] per Post an die Adresse der Behörde, per E-Mail an die in der Rechtsmittelbelehrung benannte Adresse)
- Eine Beschwerde hat fristgerecht zu erfolgen, also binnen vier Wochen ab fristauslösendem Ereignis (Zustellung durch die Post oder erster Tag der Abholmöglichkeit bei Hinterlegung am Postamt). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist im Zweifel auch nachzuweisen.
- Eine Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet zu benennen (ausstellende Behörde, Datum, Geschäftszahl)
- Eine Beschwerde hat zu benennen wogegen bzw. wofür sie sich ausspricht und ist dieses sogenannte „Begehr“ auch zu begründen
- Bei Dolmetschbedarf empfiehlt sich, die zu dolmetschende Sprache in der Beschwerde anzumerken – es kann zu einer mündlichen Verhandlung kommen
Bei einer Beschwerde im Mindestsicherungsverfahren dürfen keine Kosten anfallen, es besteht keine Anwaltspflicht und es besteht ein Verschlechterungsverbot. Im schlechtesten Fall wird also der angefochtene Bescheid bestätigt, im besseren Fall verbessert.
Beschwerde – Vorlage
Eine Beschwerde hat von der Behörde umgehend bearbeitet zu werden. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten:
Beschwerdevorentscheidung – Entscheidung durch die Behörde
Die Behörde macht eine sogenannte „Beschwerdevorentscheidung“. Mit dieser hat die Behörde die Möglichkeit etwaige Fehler auszubessern und der Beschwerde zu entsprechen. ACHTUNG: Eine Beschwerdevorentscheidung entspricht leider nicht immer dem Begehren einer Beschwerde. In diesem Fall müsste erneut ein Rechtsmittel eingebracht werden, ein sogenannter „Vorlageantrag“. Dieser entspricht im Wesentlichen einer Beschwerde und begehrt die Vorlage der vorausgegangenen Beschwerde am Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Frist für ein Rechtsmittel beträgt allerdings nur mehr 2 Wochen!
Erkenntnis – Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht
Sonderfall: Mandatsbescheid
Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren einen sogenannten „Mandatsbescheid“ erlassen. Wenn also zum Beispiel noch nicht alle nötigen Nachweise erbracht werden können und die Nachreichung möglicherweise auch noch länger dauert, kann die Behörde mittels Mandatsbescheid eine (vorläufige) Unterstützung gewähren. Ein etwaiges Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid ist binnen zwei Wochen als sogenannte „Vorstellung“ bei der ausstellenden Behörde einzubringen.