Bildung
 

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 10 TMSG):

Diese Leistung ist mit Rechtsanspruch versehen und beinhaltet die Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten. Darunter fallen z.B. auch Kosten für Kinderbetreuungseinrichtungen.


Hilfe zur Arbeit (§ 11 TMSG):

Diese Leistung ist ohne Rechtsanspruch versehen und beinhaltet die Übernahme der Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die die Behörde oder das AMS vorschreibt, sofern diese nicht von Dritten getragen werden, Fahrtkosten vom/zum Kurs (für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) oder Prüfungskosten für Deutschkurse (für A2 oder B1).