Versicherung und Gesundheit
Krankenversicherung (§ 7 TMSG):
Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist mit Rechtsanspruch versehen.
Wer die Grundleistungen für Lebensunterhalt oder Wohnbedarf bezieht, kann für diese Zeit durch die Mindestsicherung krankenversichert werden – wenn keine andere Einbindung in die Krankenversicherung besteht. Auch Selbstbehalte, Rezeptgebühren und Behandlungskosten (bei fehlender Krankenversicherung) können übernommen werden, wenn es sich um Pflichtleistungen der Krankenkasse handelt.
Zuschuss Selbstbehalte für notwendige Medikamentenkosten, Heilbehelfe oder Heilbehandlungen (§ 14a TMSG):
Diese Leistung ist ohne Rechtsanspruch versehen und beinhaltet die Übernahme der Kosten bei medizinischer Notwendigkeit, ärztlicher Verordnung und bei Selbstbehalten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung, maximal jedoch bis € 1000,– pro Anlassfall und höchstens einmal pro Jahr.
Zuschuss bei HIV oder Diabeteserkrankung:
Der Zuschuss von monatlich € 35,- bei nachgewiesener Erkrankung (HIV oder Diabetes) ist ohne Rechtsanspruch versehen. Bei nachgewiesenen und krankheitsbedingten Mehrausgaben im tatsächlichen Ausmaß sind jedoch maximal monatlich € 181,35 (2025) möglich.